Die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in Italien

  • Autor/Autorin: Siegfried Mayr
  • Beitragsart: Abhandlungen
  • Rechtsgebiete: Internationales Steuerrecht, Einkommens- & Gewinnsteuer
  • Zitiervorschlag: Siegfried Mayr, Die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in Italien, ASA 86 (2017/2018)
Für gewisse BEPS-Aktionen gibt es in Italien keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, weil das nationale Steuerrecht bereits eine Reihe von gleichartigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und -verlagerungen bei internationalen Tätigkeiten und Sachverhalten enthält und auch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen das Entstehen von «weißen» Einkünften aus dem Ausland kaum möglich ist, weil Italien als Wohnsitzstaat immer die Anrechnungsmethode anwendet. Auch die im nationalen Recht vor kurzem eingeführte «Branch-exemption», d.h. die Freistellung der Gewinne einer ausländischen Betriebstätte setzt voraus, dass die Betriebstätte im Ausland besteuert wird.

Inhalt

  • I. Einleitung
  • II. Die einzelnen BEPS-Aktionen und deren Übernahme in das nationale Recht
  • 1. Multilaterales Übereinkommen (MLI) – Aktionspunkt 15: Über die DBA-bezogenen Maßnahmen (Aktion 2, 6, 7 und 14)
  • 2. DBA-bezogene BEPS-Maßnahmen
  • 3. Zu Aktionspunkt 1: Digitale Wirtschaft
  • 4. Zu Aktionspunkt 2: Hybride Gestaltungen
  • 5. Zu Aktionspunkt 3: Hinzurechnungsbesteuerung
  • 6. Zu Aktionspunkt 4: Zinsabzug
  • 7. Zu Aktionspunkt 5: Wirksame Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs
  • a) Tax Rulings
  • b) Informationsaustausch über die internationalen Rulings:
  • 8. Zu Aktionspunkten 8–10: Verrechnungspreise
  • 9. Zu Aktionspunkt 13: Country by Country Reporting