Flexibler Altersrücktritt: Standortbestimmung und Ausblick

  • Autoren/Autorinnen: Bertrand Tille / Sirgit Meier
  • Beitragsart: Abhandlungen
  • Zitiervorschlag: Bertrand Tille / Sirgit Meier, Flexibler Altersrücktritt: Standortbestimmung und Ausblick, ASA 88 (2019/2020)
Im geltenden Vorsorgerecht ist eine frühzeitige Pensionierung mit Erreichen des 58. Altersjahres möglich. Die Altersleistung wird mit Erreichen des AHV Rentenalters fällig. Zwischen 58 und 70 bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer flexibel zu gestalten. Die gesetzlichen Entwicklungen in der zweiten Säule dürfen diesem Ziel nicht zuwiderlaufen. Die angestrebte Flexibilisierung scheint insbesondere bei der Weiterführung der Versicherung bei Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch die Zwangsfälligkeit von Vorsorgeguthaben gefährdet. Der vorliegende Beitrag soll im Sinne einer Standortbestimmung das geltende Recht beleuchten sowie einen Ausblick auf kommende Gesetzesänderungen geben.

Inhalt

  • I. Geltendes Recht   
  • 1. Externe Versicherung
  • 1.1. Fallstudie 1 zur externen Versicherung
  • 1.2. Fallstudie 2 zur externen Versicherung
  • 2. Teilpensionierung
  • 2.1. Fallstudie 3 zur Teilpensionierung
  • 2.2. Fallstudie 4 zur Teilpensionierung bei Selbständigerwerbstätigen
  • 3. Art. 33a et 33b BVG: Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender
  • 3.1. Fallstudie zu Art. 33a BVG
  • 3.2. Fallstudie zu Art. 33b BVG
  • II. Gesetzliche Entwicklungen in der zweiten Säule
  • 1. EL-Reform
  • 1.1. Änderung des ELG
  • 1.2. Art. 47a E-BVG
  • 2. Stabilisierung der AHV (AHV 21)
  • 2.1. Referenzalter und vorzeitige Pensionierung
  • 2.2. Teilbezug und Vorbezug der Altersleistung
  • 2.3. Aufschub des Bezugs der Altersleistung
  • 2.4. Fälligkeit von Guthaben aus Freizügigkeitskonten bzw. –policen
  • 2.5. Einkauf von Personen, die eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben