Rechtshilfe und Auslieferung in Steuerstrafsachen, unter besonderer Berücksichtigung der Steuergeldwäscherei

  • Autor/Autorin: Andreas J. Keller
  • Beitragsart: Abhandlungen
  • Zitiervorschlag: Andreas J. Keller, Rechtshilfe und Auslieferung in Steuerstrafsachen, unter besonderer Berücksichtigung der Steuergeldwäscherei, ASA 89 (2020/2021)
Der Artikel verschafft einen Überblick über die aktuelle Situation bei der Gewährung von Rechtshilfe und Auslieferung wegen Steuerdelikten durch die Schweiz. Aufgezeigt werden die wichtigsten Voraussetzungen der Rechtshilfe, und es wird auf die formalen Tücken des Rechtshilfeverfahrens hingewiesen. Von besonderer Bedeutung ist, dass mit der GAFI Gesetzgebung in der Schweiz ab 2016 neu Geldwäscherei an Steuer- und Abgabebetrugserlös unter Strafe gestellt wird und zugleich mit Art. 14 Abs. 4 VStrR, dem qualifizierten Abgabebetrug an indirekten Steuern und Abgaben, ein eigentliches Steuerverbrechen geschaffen wurde. Beides wirkt in der Rechtshilfe anders als im Strafrecht rückwirkend auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten der GAFI Gesetzgebung. Schon seit dem Anschluss an das Schengen Durchführungsübereinkommen (SDÜ) leistete die Schweiz gegenüber Schengenstaaten kleine Rechtshilfe bei einfacher Hinterziehung von indirekten Steuern und Abgaben. Mit dem neuen Delikt der Steuergeldwäscherei wird indirekt mindestens teilweise eine de facto Erweiterung für die Gewährung von Rechtshilfe und Auslieferung auch für den Bereich der direkten Steuern geschaffen. Die ausländische Strafbehörde muss bei ihrem Ersuchen nur mit etwas Geschick vorgehen. Steuergeldwäscherei auch am Ergebnis direkter Steuern eröffnet nämlich als gemeinrechtliches Delikt die ganze Palette von Rechtshilfemöglichkeiten, inkl. Auslieferung, und kann (und hat teilweise schon) über das ursprünglich Erwartete hinaus Auswirkungen auf die Rechtshilfegewährung durch die Schweiz.

Inhalt

  • 1. Strafrechtshilfe – Abgrenzung zur Steueramtshilfe
  • 1.1. Allgemeines zur Rechtshilfe in Strafsachen
  • 1.2. Völkerrechtliche und gesetzliche Grundlagen
  • 1.3. Abgrenzung Rechtshilfe zu Steueramtshilfe
  • 2. Grundvoraussetzungen der Rechtshilfe in Strafsachen
  • 2.1. Allgemeine Voraussetzungen
  • 2.2. «Doppelte Strafbarkeit»
  • 3. Rechtshilfeverfahren
  • 3.1. Beschränkte Anfechtbarkeit von Verfügungen
  • 3.2. Legitimation – wer ist überhaupt zur Beschwerde zugelassen?
  • 3.3. Rechte und Pflichten des Betroffenen im Rechtshilfeverfahren
  • 3.3.1. Rechtliches Gehör – Akteneinsicht und Anspruch auf Stellungnahme
  • 3.3.2. Mitwirkungsrecht und -pflicht bei der Aktenausscheidung
  • 4. Strafbarkeit von Steuerdelikten bzw. Steuergeldwäscherei innerhalb der Schweiz
  • 4.1. Steuerbetrug bei direkten Steuern
  • 4.2. Abgabe- und Leistungsbetrug bei indirekten Abgaben
  • 4.3. Schwerer Leistungs- oder Abgabebetrug bei indirekten Steuern oder Abgaben
  • 4.4. Steuergeldwäscherei nach dem GAFI-Umsetzungsgesetz
  • 4.4.1. Tatbestand
  • 4.4.2. Im Besondern das Problem des deliktischen Einziehungsobjekts
  • 4.4.3. Auslandsteuerstraftat
  • 4.4.4. Intertemporale Anwendung – Rückwirkungsverbot
  • 5. Steuerdelikte und Steuergeldwäscherei in der Rechtshilfe
  • 5.1. Art der Steuern bestimmt Rechtshilfemöglichkeit
  • 5.2. Rechtshilfe bei direkten Steuern
  • 5.3. Rechtshilfe bei indirekten Steuern und Abgaben:
  • 5.4. Steuergeldwäscherei nach dem GAFI-Umsetzungsgesetz
  • 5.4.1. Auswirkungen des GAFI-Umsetzungsgesetzes für die Rechtshilfe
  • 5.4.2. Kein Rückwirkungsverbot in der Rechtshilfe für Sachverhalte vor Inkrafttreten des neuen Rechts
  • 6. Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a und Vollstreckungshilfe nach Art. 94 ff. IRSG
  • 6.1. Landesinterner Vermögenseinzug von «Ersparnisgewinn»
  • 6.2. Rechtshilfeweise Beschlagnahme und Herausgabe ans Ausland
  • 7. Auslieferung wegen Abgabe- bzw. Steuerdelikten durch die Schweiz
  • 7.1. Auslieferungsvoraussetzungen bei Steuerdelikten
  • 7.2. Modalitäten der Auslieferung
  • 8. Auslieferung von sich im Ausland aufhaltenden Schweizer Staatsbürgern durch Drittstaaten an Drittstaaten
  • 8.1. Welche Personen betrifft es?
  • 8.2. Völker- und strafrechtliche Grundlage dieser Auslieferung
  • 8.3. Konsequenzen für die Betroffenen