Abhandlungen DOI: 10.38023/51483953-45da-400a-ba24-e08fa0a85874

Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur Präzisierung der Rechtsprechung

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6645/2023 vom 18. Oktober 2024

Katharina Meienberg
Katharina Meienberg
Rechtsgebiete:

Andere Abgaben und Steuern, Materielles Recht, Zoll

Zitiervorschlag: Katharina Meienberg, Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur Präzisierung der Rechtsprechung, ASA 93 | 5 | 2024-2025

Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Zollerlasstatbestände. Sodann erwägt das Gericht, dass eine Kombination verschiedener Faktoren zur Annahme eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne der Härtefallklausel führen kann. Es konkretisiert ferner die Bedeutung der einschränkenden Voraussetzung, wonach die besonderen Umstände nicht die Bemessung der Abgabe betreffen dürfen. Nach einer Bejahung der subjektiven Härte heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, was zu einem äusserst seltenen (teilweisen) Zollerlass führt.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag
  • III. Die Zollerlasstatbestände des Art. 86 ZG
  • IV. Anwendbarkeit der Härtefallklausel
  • V. Die Voraussetzungen der Härtefallklausel im Detail
    • 1. Aussergewöhnliche Gründe des Zollverfahrens
    • 2. Gründe betreffen nicht die Bemessung der Abgabe
    • 3. Subjektive Härte
  • VI. Fazit
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