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Abhandlung
Urs R. Behnisch
Urs R. Behnisch
Abstract

Das Bundesgericht hat in einer die Formen der Praxisänderung nicht beachtenden Rechtsprechung die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheblich ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat diese Übertreibungen – wie bereits in anderen Bereichen des Steuerrechts – rückgängig gemacht. Allerdings ist die Übergangsnorm missglückt und muss in Übereinstimmung mit den harmonisierten Einkommenssteuererlassen ausgelegt werden.
Ebenso hat das Bundesgericht den Strafcharakter der «Defraudantensteuer» verneint, ohne sich mit der früheren, amtlich publizierten Praxis auseinanderzusetzen. Indem das Verrechnungssteuerrecht mit der Verwirkung der Rückerstattung eine Verfahrenspflichtverletzung in der Einkommenssteuerdeklaration sanktioniert, ohne auf das Verschulden der fehlbaren Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen, wird das Schuldstrafrecht missachtet und es drohen zusätzlich Verletzungen des Grundsatzes ne bis in idem. Eine Überprüfung im Hinblick auf die EMRK-Garantien ist daher unerlässlich.
Schliesslich erweist sich das Verrechnungssteuerrecht als systematisch veraltet. Die der Verrechnungssteuer unterstellten Erträge sollten der Quellensteuer in den harmonisierten Einkommenssteuererlassen unterstellt werden, womit die «Defraudantensteuer» als überflüssiges Institut von selbst verschwindet und durch die Strafbestimmungen der Einkommenssteuer ersetzt wird.