Kreisschreiben ESTV Nr. 40 – nach dem Öffnen der Büchse der Pandora bleibt nur die Hoffnung
Daniel Holenstein
Julia von Ah
Nach bundesgerichtlichen «Präzisierungen» in den Jahren 2011 und 2013 zur Verwirkung des Verrechnungssteuerrückerstattungsanspruchs von natürlichen Personen publizierte die ESTV im Jahr 2014 das Kreisschreiben Nr. 40. Es bewirkt(e) eine Praxisverschärfung. Die Rechtsprechungsanalyse der Autoren und etliche Beispiele belegen dies. Die Frage drängt sich auf: Ist die Verweigerung der Rückerstattung eine Strafe? Ja, meinen die Autoren, begründen ihre Auffassung und legen die Konsequenzen dar.
Im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung ist nach Meinung der Autoren eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Rückerstattung gewährt, (i) wenn die Steuerverwaltung trotz unvollständiger Deklaration die Einkommenssteuer auf dem verrechnungssteuerbelasteten Ertrag erheben kann oder hätte erheben können, oder (ii) wenn der Steuerpflichtige die Deklaration vor Ablauf der dreijährigen Verwirkungsfrist freiwillig nachholt (Art. 32 VStG), unabhängig davon, ob die Veranlagung bereits rechtkräftig ist. (iii) Im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige ist eine Rückerstattung auch über die Dreijahresfrist hinaus zu gewähren; es soll vermieden werden, dass eine nicht rückforderbare Verrechnungssteuer als Strafzuschlag wirkt, obwohl die Selbstanzeige straflos sein sollte.
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