Abhandlungen
Verzugszinsen mit Strafcharakter im Verrechnungssteuerrecht
René Matteotti
René Matteotti
Im hitzig besprochenen und folgenschweren Urteil vom 19. Januar 2011 hielt das Bundes-gericht fest, dass es sich bei der 30-tägigen Frist für das Meldeverfahren nicht um eine Ordnungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt. Mit Verweis auf dieses Urteil erhebt die ESTV in denjenigen Fällen, in denen ein Unternehmen die auf Verordnungsebene verankerte Meldefrist verpassten, Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung bis zur nachträglichen Entrichtung der Verrechnungssteuer, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens erfüllt sind. Wie die Gerichtspraxis zeigt, betragen diese Verzugszinsen teilweise mehrere Millionen Franken. Die vorliegende Abhandlung zeigt, dass die derzeit in Rechnung gestellten Verzugszinsen in keiner Art und Weise mit einem Zinsschaden beim Bund oder einem Zinsgewinn bei der steuerpflichtigen Gesellschaft oder der Muttergesellschaft, welcher die Dividende ausgeschüttet wird, korreliert. Die erhobenen Verzugszinsen erweisen sich damit als willkürlich. Sie weisen überwiegend Strafcharakter auf, wenn die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Engel-Kriterien angewendet werden. Stellen die Verzugszinsen Strafen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, erweisen sie sich als EMRK-widrig, da sie unabhängig von einem Verschulden erhoben werden. Der Gesetzgeber tut gut daran, den derzeitigen Missstand zu beheben. Eine Übergangsbestimmung, die sich an der lex mitior orientiert, erweist sich als verfassungskonform.
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