René Matteotti
Die internationale Staatengemeinschaft hat sich mit der am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der UNO beschlossenen Addis Ababa Action Agenda («AAAA») zum Ziel gesetzt, bis 2030 Armut und Hunger zu beenden. Zu diesem Zweck wurden 17 Sustainable Development Goals («SDGs») formuliert, welche nach Überzeugung aller internationalen Organisationen, die sich mit entwicklungspolitischen Fragen auseinandersetzen, nur erreicht werden können, wenn die Entwicklungsländer ihr Steuersubstrat besser ausschöpfen. Der Fiskalpolitik kommt bei der Verwirklichung der SDGs daher eine Schlüsselrolle zu. Die Geberstaaten haben sich politisch verpflichtet, die Entwicklungsländer an der Umsetzung des AIA und den BEPS-Massnahmen teilhaben zu lassen. Im Gegenzug haben sich die Entwicklungsländer u.a. zur verantwortungsvollen und transparenten Regierungsführung, Bekämpfung jeglicher Formen von unlauteren und unrechtmässigen Finanzflüssen und Sicherstellung des diskriminierungsfreien Zugangs der Bürger zu staatlichen Leistungen verpflichtet. Der vorliegende Beitrag analysiert die entwicklungs- und steuerpolitischen Herausforderungen und Handlungsfelder, welche sich für die Schweiz bei der Integration der Entwicklungsländer in die Politik zur Umsetzung des AIA und der BEPS-Massnahmen ergeben. Die Zuteilung von Besteuerungsrechten ist derzeit nicht Gegenstand der internationalen Diskussionen im Zusammenhang mit der Mobilisierung der Steuereinnahmen. Es handelt sich jedoch um ein komplexes Thema, welches internationaler Koordination bedarf. Jedem interessierten Entwicklungsland sollte ein strukturierter Prozess angeboten werden, in welchem aufgezeigt wird, wie es seine nationalen und internationalen Steuerregelungen ausgestalten sollte, um einen positiven Nutzen aus einem DBA erzielen und mehr Steuereinnahmen generieren zu können.
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Campo del diritto: Scambio di informazioni
Lysandre Papadopoulos
Ist ein Amtshilfeersuchen in Steuersachen stets unzulässig, wenn es auf sogenannten gestohlenen Daten beruht? Das Bundesgericht hat einerseits entschieden, dass die Schweiz selbst dann Amtshilfe leisten muss, wenn die Dokumente, die das Ersuchen ermöglicht haben, «von jemandem gestohlen worden sind». Andererseits ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ersuchen, das auf den «Falciani-Daten» basiert, unzulässig. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Bedeutung dieser Rechtsprechung im Lichte der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der relevanten Grundregeln des nationalen und internationalen Rechts.
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Campo del diritto: Assistenza amministrativa e giudiziaria, Diritto fiscale internazionale