Abhandlungen
Die Rolle von Steuerabzügen: eine steuersystematische Einordnung und Analyse ihrer Verteilungswirkung
David Staubli
David Staubli
Steuerabzüge werden häufig als Steuergeschenk für Reiche bezeichnet. Dies ist mindestens unpräzise. Erstens ist die steuersystematische Rolle von Steuerabzügen nicht in erster Linie verteilungspolitischer Natur. Zweitens ist deren Verteilungswirkung nicht a priori klar. Der vorliegende Artikel analysiert die Verteilungswirkung einer Einführung eines generellen Abzugs für alle Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer. Angesichts des progressiven Tarifs würden davon Einkommensstärkere relativ zum Einkommen überdurchschnittlich stark profitieren, am stärksten der gehobene Mittelstand. Die Ungleichheit der verfügbaren Einkommen würde tendenziell steigen. Generalisieren lassen sich diese Aussagen aber nicht, weil die Verteilungswirkung vom geltenden Tarif und von der Verteilung der Steuerpflichtigen auf die Einkommensklassen abhängt.
Ärztliche Gutachten im Irrgarten der MWST
Harun Can
Harun Can
Heilbehandlungen bestehen einerseits aus der Diagnose und andererseits – sofern möglich – aus der Behandlung. In der Mehrwertsteuer hat der Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG festgelegt, dass Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten ausgenommene Leistungen sind und deshalb nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Weiter hat der Verordnungsgeber in Art. 34 Abs. 1 MWSTV festgelegt, dass Heilbehandlungen definiert werden als die Feststellung und Behandlung von Krankheiten sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen des Menschen dienen. Aufgrund dieser Bestimmungen ist es nach Ansicht des Autors unverständlich, dass die Eidg. Steuerverwaltung in ihrer Verwaltungspraxis ärztliche Diagnosen von Krankheiten nicht umfassend als ausgenommene Leistungen anerkennt. Die Eidg. Steuerverwaltung unterscheidet hier nach der Bezeichnung der Diagnosen und gewährt gewissen ärztlichen Diagnosen, insbesondere wenn diese als ärztliche Gutachten bezeichnet werden, die Steuerausnahme nicht. So sind z.B. ärztliche Gutachten für die Überprüfung des Gesundheitszustands zuhanden einer Lebensversicherung steuerbar. Die Erstellung von inhaltlich identischen Gutachten für eine AHV Behörde ist dagegen gemäss Verwaltungspraxis von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Verwaltung knüpft die mehrwertsteuerliche Qualifikation mit anderen Worten an den Empfänger der Diagnose an, um festzulegen, ob diese Leistungen steuerbar oder ausgenommen sind. Diese einschränkende Interpretation ist nach Ansicht des Autors gesetzwidrig und führt darüber hinaus auch zu grosser Rechtsunsicherheit in der Handhabung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn die ESTV im Zuge der gegenwärtig laufenden Praxisanpassung ihrer publizierten Verwaltungspraxis im Gesundheitswesen ärztliche Gutachten, Berichte, Zeugnisse und Diagnosen im Sinne des gesetzgeberischen Willens umfassend von der Mehrwertsteuer ausnehmen würde.
Aktuelles aus dem Bundesgericht
Aktuelles aus dem Bundesgericht | Actualités du Tribunal fédéral
Martin Kocher
Martin Kocher
Emmanuelle Jolidon
Emmanuelle Jolidon
Marco Savoldelli
Marco Savoldelli
Aktuelles aus der Steuerpolitik
Aktuelles aus der Steuerpolitik | Actualités en matière de politique fiscale
Fabian Baumer
Fabian Baumer
Grundsatzurteil
Sentenza del Tribunale amministrativo federale A-7302/2018 del 26 maggio 2020
Susanne Raas
Susanne Raas
Sentenza del Tribunale amministrativo federale del 26 maggio 2020 nella causa A. contro Amministrazione federale delle contribuzioni AFC (A-7302/2018). Questione giuridica di principio.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2660/2018 vom 11. Dezember 2020
Dominique Seger
Dominique Seger
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2660/2018 vom 11. Dezember 2020 i.S. X. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI. Amtshilfe (DBA CH-ES).
Urteil des Bundesgerichts 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020
Dominique Seger
Dominique Seger
Urteil des Bundesgerichts 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 (zur BGE Publikation vorgesehen) i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, gegen A., B. und C. Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. Mai 2019 (A-5082/2018).