L’indemnité de résiliation anticipée dans les contrats de crédit hypothécaires à taux fixe : cadre civil et traitement fiscal
Carla Cournot
Lysandre Papadopoulos
In diesem Beitrag wird die Entschädigung analysiert, die der Kreditnehmer eines Hypothekendarlehens
mit festem Zinssatz im Falle einer Kündigung des Vertrags vor Ablauf der vereinbarten
Frist zu zahlen hat. Unter Berücksichtigung sowohl der zivil- als auch der steuerrechtlichen
Aspekte untersuchen wir die Klausel über die Entschädigung bei vorzeitiger
Kündigung als Mechanismus zum Schutz der vertraglichen Rechte des Kreditgebers und
erörtern ihre rechtliche Einordnung, insbesondere als exklusive Konventionalstrafe. Anschließend
untersuchen wir ihre steuerliche Behandlung nach der Rechtsprechung, wobei
wir die verschiedenen Hypothesen der vorzeitigen Kündigung und ihre steuerlichen Auswirkungen
beleuchten.
Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur Präzisierung der Rechtsprechung
Katharina Meienberg
Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der
Zollerlasstatbestände. Sodann erwägt das Gericht, dass eine Kombination verschiedener
Faktoren zur Annahme eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne der Härtefallklausel
führen kann. Es konkretisiert ferner die Bedeutung der einschränkenden Voraussetzung,
wonach die besonderen Umstände nicht die Bemessung der Abgabe betreffen dürfen.
Nach einer Bejahung der subjektiven Härte heisst das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, was zu einem äusserst seltenen (teilweisen) Zollerlass führt.
Commentaire de l’arrêt du Tribunal fédéral du 20 juin 2023, 9C_39/2023
Cedric Panchaud
Kommentar des Entscheides des Bundesgerichts vom 20. Juni 2023, 9C_39/2023, betreffend eine Selbstanzeige eines Bankkontos, das über eine Offshore-Struktur gehalten wurde. Die Selbstanzeige führte zu einer Nachsteuer auf Ebene der Einkommens- sowie der Vermögenssteuer, da der Steuerpflichtige nicht nachweisen konnte, dass die Gelder von der Einkommensteuer ausgenommen sind bzw. dass die Einkommenssteuer bereits verjährt ist. Es gelten die allgemeinen Steuerverfahrensgrundsätze: steuererhöhende Tatsachen sind von der Steuerverwaltung zu beweisen, steuermindernde Tatsachen hingegen vom Steuerpflichtigen. Dieses Urteil des Bundesgerichtes stellt keinen Einzelfall dar.
Das Bundesgericht bestätigte weiter, dass Art. 6 §1 EMRK nicht auf das Nachsteuerverfahren anwendbar sei, wohl aber auf das Steuerhinterziehungsverfahren. Somit muss der Steuerpflichtige im Steuerhinterziehungsverfahren vor der Verhängung einer Geldstrafe mündlich angehört werden, sofern er den Wunsch äussert. Er kann diesen Wunsch auch noch vor der letzten kantonalen Instanz
kundgeben.
Aktuelles aus der Verwaltungspraxis
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Markus Küpfer
Aktuelles aus dem Bundesgericht
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