Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 13ter

Transaktionen mit erhöhten Risiken



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Das Versicherungsunternehmen legt die Kriterien fest, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen.

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Als Kriterien, welche auf Transaktionen mit erhöhten Risiken hinweisen, kommen insbesondere in Frage:

  1. Die Vertragspartei zahlt einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar ein- oder erhält eine CHF 15'000 übersteigende Barauszahlung;
  2. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage ein hohes Policendarlehen;
  3. die Vertragspartei verlangt kurz nach Leistung einer hohen Einmaleinlage einen vollständigen oder hohen Rückkauf des Vertrages;
  4. Die Prämien-, Zins- oder Amortisationszahlungen sollen von nichtnahestehenden Dritten oder Dritten mit Sitz oder Wohnsitz in Ländern erfolgen, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere in den von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperativ beurteilten Ländern.
    Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor;
  5. Es erfolgt eine hohe, nicht im Voraus vertraglich vereinbarte Rückzahlung (Amortisation) eines Hypothekarkredites oder eine hohe Einlage in eine Lebensversicherung;
  6. Die Hypothekarzinsen oder Amortisationen werden nicht durch den Vertragspartner, sondern durch eine Drittperson bezahlt und es liegt weder eine Ablösung durch einen schweizerischen Finanzintermediär (Bank, Versicherung) oder eine schweizerische Pensionskasse vor noch wird diese von einem Schweizer Notar abgewickelt;
  7. Eine Auszahlung über CHF 15‘000 erfolgt an einen Begünstigten, der dem Versicherungsnehmer weder aus familiären noch persönlichen noch geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht;
  8. Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in einem Land, das von der FATF als Hochrisiko- und nicht kooperatives Land beurteilt wird.
    Ruft die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen gegen ein Land auf, so liegt in jedem Fall eine Transaktion mit erhöhten Risiken vor.



zu lit. d:


Eine Handlungspflicht entsteht, wenn dem Versicherungsunternehmen bekannt wird, dass eine Zahlung durch eine Drittperson erfolgen soll oder bereits erfolgt ist. Diese Information kann dem Versicherungsunternehmen insbesondere aufgrund von Kundenangaben, der Bezeichnung eines Dritten als Prämienzahler oder als wirtschaftlich berechtigte Person vorliegen. Es besteht hingegen keine Pflicht seitens des Versicherungsunternehmens, bei Zahlungseingängen aktiv zu klären, ob effektiv der Kunde oder eine Drittperson Auftraggeber der Zahlung ist. Dies ist zudem in den meisten Fällen technisch nicht möglich, da bei ESR-Zahlungen die Daten des Auftraggebers nicht ersichtlich sind.


Der Begriff «nahestehender Dritter» umfasst insbesondere Verwandte (in auf- und absteigender Linie) und Ehe- oder Lebenspartner. Besteht ein solches Näheverhältnis, liegt bei einer Auszahlung im Normalfall kein erhöhtes Risiko vor und es sind daher keine zusätzlichen Abklärungen durchzuführen.


Überweisungen von Dritten, welche Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, dessen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei den grundlegenden Prinzipien des GwG nicht entsprechen, insbesondere der von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführten Länder, können eine Transaktion mit erhöhtem Risiko darstellen. Stammen diese von Dritten, welche Sitz oder Wohnsitz in einem Land haben, gegen welches die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen aufruft («Call for action»), so gelten diese immer als Transaktion mit erhöhtem Risiko. Die FATF publiziert auf ihrer Website unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» unter der Spalte «Call for action» die Liste der betroffenen Länder (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk).


zu lit. g:


Ein Näheverhältnis aus familiären oder persönlichen Gründen liegt insbesondere bei Verwandten (in auf- und absteigender Linie) und Ehe- oder Lebenspartnern vor. Besteht ein solches Näheverhältnis, liegt bei einer Auszahlung im Normalfall kein erhöhtes Risiko vor und es sind daher keine zusätzlichen Abklärungen durchzuführen.


Zu lit. h:


Überweisungen von Lebensversicherungsleistungen auf ein Konto in ein Land, welches von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführt wird, können eine Transaktion mit erhöhtem Risiko darstellen. Erfolgen solche Zahlungen regelmässig, kann dies zudem als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko gelten (vgl. Art. 13bis Abs. 2 lit. m R SRO-SVV).


Handelt es sich um wiederkehrende, vertraglich geschuldete Überweisungen auf das gleiche Bankkonto (z. B. Rentenzahlungen) und wurden die Hintergrundabklärungen durchgeführt, müssen diese erst wiederholt werden, wenn sich die Umstände ändern (z. B. Wohnsitzwechsel oder Wechsel der Bank in ein Land, welches von der FATF als «High-risk and other monitored jurisdictions» geführt wird). Überweisungen auf ein Bankkonto lautend auf den Begünstigten können risikominimierend berücksichtigt werden, sofern die Kontoführung am Wohnsitz des Vertragspartners erfolgt oder ein Abkommen im Bereich des automatischen Informationsaustausches besteht.


Zahlungen in ein Land, gegen welches die FATF ihre Mitglieder zur Ergreifung von Massnahmen aufruft, sind zwingend als Transaktionen mit erhöhtem Risiko zu behandeln. Die FATF publiziert auf ihrer Website unter der Rubrik «Publications» – «High-risk and other monitored jurisdictions» unter der Spalte «Call for action» die Liste der betroffenen Länder (vgl. http://www.fatf-gafi.org/countries/#high-risk).