Samuele Vorpe /
Emanuele Stauffer
Mit der Änderung der Bestimmung über die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Italien vom 13. Juli 2016, die es den zuständigen Steuerbehörden ermöglicht, auf Ersuchen ab dem 23. Februar 2015 Informationen (insbesondere Bankinformationen) auszutauschen, nahmen die von Italien gestellten Anträge erwartungsgemäss zu. Die Gruppenersuchen wurden dann am 2. März 2017 durch eine Verständigungsvereinbarung formalisiert. Eines der jüngsten «Gruppenersuchen», die Italien gegenüber der Schweiz eingereicht hat, berücksichtigt das Kriterium des italienischen Domizilcodes, das eine Vermutung des steuerlichen Ansässigkeit in diesem Land für die Personen, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens sind, beinhaltet. In diesem Beitrag wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisch analysiert, die einem Informationsaustausch auch dann zustimmt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der von den ersuchenden Behörden angegebene Domizilcode falsch ist. Dieses Vorgehen verstösst nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs.
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Rechtsgebiete: DBA, Einkommens- & Gewinnsteuer, Internationales Steuerrecht, Direkte Steuern, Materielles Recht, Formelles Recht, Amts- & Rechtshilfe, Informationsaustausch