Abstract
Die geltende Eigenmietwertbesteuerung ist «steuersystematisch höchst konsequent, ökonomisch sinnvoll und entspricht einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit»; sie erweist sich klar als verfassungskonform. Gleichwohl besteht ein auf mangelnder Kenntnis der Zusammenhänge beruhendes Unbehagen gegenüber diesem «Zuschlag auf das Einkommen» bei vielen selbstnutzenden Wohneigentümerinnen und -eigentümern. Dieses Unverständnis wurde durch neue «zeitgemässe Vorstellungen vom steuerbaren Einkommen» verstärkt. Diese beruhen auf der rein juristischen Sicht, dass man «an sich selbst nichts verdienen kann». Entsprechend bilden grundsätzlich nur Vermögenszugänge, die von aussen zufliessen (sogenanntes «Zuflussprinzip»), steuerbares Einkommen, nicht aber bestimmte Eigenleistungen bzw. -nutzungen. Diese restriktive Haltung entspricht freilich nicht dem geltenden Recht, das im Bund seit der eidgenössischen Krisenabgabe von 1934 gilt (in einzelnen Kantonen schon viel länger). Diese «neue Betrachtungsweise» beruht auf einem privatrechtsorientierten Einkommensverständnis, wogegen der steuerrechtliche Einkommensbegriff wirtschaftlich zu deuten ist. Nur auf diese Weise werden Wohnbedürfnisse richtigerweise aus versteuertem Einkommen befriedigt, resultiert keine Lücke im Einkommenssteuersystem, die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht. Das auf diesem verfehlten Gedankengut beruhende Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20. Dezember 2024 respektiert die Verfassung nicht.
Abstract
Entscheid des Bundesgerichts 2C_203/2023 vom 1. Juli 2024 A. GmbH i.S. Deutschland, B., C. GmbH, D. GmbH, gegen die Eidgenössische Steuerverwaltug (ESTV), Amtshilfe (CH-DE).
Abstract
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-63/2023 vom 22. Juli 2024 i.S. X. gegen Zoll Nord, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht (Vorinstanz).
Einfuhrveranlagung von Übersiedlungsgut (Gegenstand).
ASA