Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger
Samuele Vorpe
Peter R. Altenburger
Das Grenzgängerabkommen, das zwischen der Schweiz und Italien am 23. Dezember 2020 unterzeichnet wurde, wird, sobald es von beiden Parlamenten angenommen und entsprechend ratifiziert worden ist, jenes vom 3. Oktober 1974 ersetzen. Es gibt zwei wesentliche Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Grenzgängerabkommen. Zum einen fehlt der Hinweis auf das Adverb «nur» (in jenem Staat besteuert, in welchem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird), welches auf eine nicht reziproke und entsprechend nur einseitig anwendbare Besteuerung hindeutete. Demgegenüber sieht das neue Abkommen Gegenseitigkeit vor. Es gilt somit der Grundsatz einer gleichzeitigen Besteuerung. Zum andern gilt eine auf 80% begrenzte Quellensteuer, welche im Tätigkeitsstaat auf dem Erwerbseinkommen der Grenzgänger erhoben wird. Andere wichtige Änderungen sind: Die Grenzgänger haben nicht mehr die Möglichkeit, im Tätigkeitsstaat nachträglich eine ordentliche Besteuerung zu verlangen (gemäss der sich aus dem EuGH Fall «Schuhmacker» entwickelten Praxis). Das bedeutet, dass die Einbehaltung einer Quellensteuer die einzig anwendbare Methode wird. Im Übrigen, und infolge einer entsprechenden Übergangsregelung ist das Erwerbseinkommen, das den «gegenwärtigen» Grenzgängern in den Grenzkantonen Tessin, Graubünden oder Wallis ausbezahlt wird, nur im Tätigkeitsstaat steuerbar. Dieses Besteuerungsrecht ist an eine finanzielle Abfindung zugunsten der italienischen Gemeinden bis 2033, in denen die Grenzgänger ansässig sind, gekoppelt.
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