Benjamin Chapuis /
Delphine Yerly
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Kosten für Forschung und Entwicklung aus buchhalterischer sowie aus steuerrechtlicher Sicht. Im Sinne des Obligationenrechts und der Rechtslehre müssen Entwicklungskosten aktiviert werden, es besteht kein Wahlrecht. Aus steuerrechtlicher Sicht herrscht – zumindest fast immer - das Massgeblichkeitsprinzip. Es gibt Korrekturnomen sowie Steuerinstrumente, wie aktuell die Rückstellung für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte und bald den Super-Abzug, den wir hier aus rechtlicher Sicht analysieren.
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Rechtsgebiete: Nationales Steuerrecht, Direkte Steuern, Materielles Recht, Einkommens- & Gewinnsteuer