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Abhandlung
Meinrad Betschart
Meinrad Betschart
Abstract

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (die sog. Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung i.e.S.) setzt nicht nur voraus, dass die steuerpflichtige Person beim betroffenen Gemeinwesen einen Steuerausfall bewirkt. Nach allgemein anerkannter Ansicht muss sie zusätzlich steuerrechtliche Offenbarungs- bzw. Mitwirkungspflichten verletzen. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung (Begründung von steuerlichen Scheindomizilen) hat das Bundesgericht in jüngster Zeit – im Unterschied zu seiner früheren Rechtsprechung –Mitwirkungspflichten auch für die erst im sog. Steuerdomizilverfahren befindlichen präsumtiv steuerpflichtigen Personen bejaht. Auf den ersten Blick hat das Bundesgericht damit den Anwendungsbereich der (versuchten) Steuerhinterziehung erweitert, was in der Lehre Widerspruch hervorgerufen hat. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich indes, dass die geänderte Rechtsprechung durchaus in Einklang mit der dogmatischen Eigenart des Hinterziehungstatbestandes steht, wie sie vom Bundesgericht implizit seit Jahren vertreten wird. Entsprechend ist die für eine Steuerverkürzung erforderliche Verfahrenspflichtverletzung an dieser dogmatischen Grundlage auszurichten. Das gilt insbesondere für den verfahrensrechtlichen Beginn der Mitwirkungspflichten und damit für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine präsumtiv steuerpflichtige Person eine (versuchte) Steuerhinterziehung begehen kann.

Aktuelles aus dem Bundesgericht
Grundsatzurteil
Claude Grosjean
Claude Grosjean
Abstract

Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2025 i.S. Eidg. Steuerverwaltung ESTV gegen A. AG (9C_200/2025) zum MWSTG 2009; Praxispräzisierung.