Editorial
Schwerpunktausgabe des ASA zur OECD-Mindestbesteuerung – Editorial
Karin Keller-Sutter
Karin Keller-Sutter
Imposition minimale de l’OCDE – Éditorial
Karin Keller-Sutter
Karin Keller-Sutter
Abhandlungen
Umsetzung der Mindestbesteuerung in den Kantonen unter besonderer Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Bestimmungen
Kathrin Egli Arginelli
Kathrin Egli Arginelli
L’introduzione dell’imposizione minima non sarà solo una importante sfida per i grandi gruppi d’imprese internazionali, ma anche per le autorità fiscali cantonali che si vedranno confrontate con nuove questioni, ad oggi sconosciute al diritto tributario svizzero. In particolare, dovranno prevedere nuove forme di collaborazione tra i Cantoni in base al previsto «sportello unico». In questo contesto il sistema d’informazione uniforme svolgerà un ruolo centrale. Inoltre, i Cantoni dovranno affrontare questioni complesse legate all’interpretazione delle prescrizioni modello OCSE/G20 in qualità di autorità di accertamento. Questo articolo si focalizza sull’attuazione dell’imposizione minima in Svizzera da una prospettiva procedurale, basandosi sull’Ordinanza sull’imposizione minima che è entrata in vigore con effetto 1° gennaio 2024.
Wie die Mindestbesteuerung die Ausgangslage in der Schweizer Unternehmenssteuerpolitik verändert
Peter Schwarz
Peter Schwarz
David Staubli
David Staubli
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2024 die schweizerische Ergänzungssteuer in Kraft gesetzt, nachdem ihn das Stimmvolk am 18. Juni 2023 dazu ermächtigt hatte. Für grosse international tätige Unternehmensgruppen gilt damit in der Schweiz ein Steuersatz von mindestens 15%. Für Belastungen von unter 15% schränkt die Mindestbesteuerung den Steuerwettbewerb stark ein. Wir diskutieren die fiskalischen Anreize für die Kantone, die Mindestbesteuerung gegebenenfalls durch Steuererhöhungen selber sicherzustellen. Die Anreize hängen namentlich von der Verteilung der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer zwischen Kantonen und Bund ab. Weiter spielt es eine Rolle, wie zielgenau die Kantone mittels ihrer Gewinnsteuer diejenigen Unternehmen höherbesteuern können, die unter die Ergänzungssteuer fallen. Die Auswirkungen auf den Steuerwettbewerb oberhalb von 15% sind unbestimmt, die Kantone könnten sich sowohl zu Steuererhöhungen als auch zu -senkungen veranlasst sehen.
OECD-Mindeststeuer – Ein Blick in die Zukunft
Jan Weissbrodt
Jan Weissbrodt
Urs Kapalle
Urs Kapalle
L’imposizione minima dell’OCSE comporta una perdita di attrattiva per la piazza economica svizzera nel suo complesso e in particolare per i Cantoni con una bassa imposizione delle imprese. Si pone di conseguenza la questione cruciale se sia possibile contrastare tale perdita, e in che modo. I Cantoni assumeranno in questo contesto un ruolo chiave in virtù della loro spiccata autonomia politico-economica. Il presente contributo si concentra sui requisiti internazionali delle misure volte a rafforzare la piazza economica e che hanno carattere di sovvenzione nonché sugli impegni internazionali assunti dalla Svizzera in questo ambito. Secondo le prescrizioni modello («Model Rules») dell’OCSE sono problematiche le misure che possono essere intese come strumento di elusione dell’imposizione minima. Inoltre, le misure volte a rafforzare la piazza economica che hanno carattere di sovvenzione sono soggette alle norme in materia di sovvenzioni secondo il diritto commerciale. Il contributo esamina infine le riflessioni dei principali organi decisionali cantonali sulla gestione del rischio di bilancio – questione che nel quadro dell’imposizione minima dell’OCSE assume una particolare rilevanza.
Anforderungen an Standortmassnahmen im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerung
Thomas Brändle
Thomas Brändle
Samuel Schmassmann
Samuel Schmassmann
Andrea Schläpfer
Andrea Schläpfer
Philippe Sulger
Philippe Sulger
L’imposizione minima dell’OCSE comporta una perdita di attrattiva per la piazza economica svizzera nel suo complesso e in particolare per i Cantoni con una bassa imposizione delle imprese. Si pone di conseguenza la questione cruciale se sia possibile contrastare tale perdita, e in che modo. I Cantoni assumeranno in questo contesto un ruolo chiave in virtù della loro spiccata autonomia politico-economica. Il presente contributo si concentra sui requisiti internazionali delle misure volte a rafforzare la piazza economica e che hanno carattere di sovvenzione nonché sugli impegni internazionali assunti dalla Svizzera in questo ambito. Secondo le prescrizioni modello («Model Rules») dell’OCSE sono problematiche le misure che possono essere intese come strumento di elusione dell’imposizione minima. Inoltre, le misure volte a rafforzare la piazza economica che hanno carattere di sovvenzione sono soggette alle norme in materia di sovvenzioni secondo il diritto commerciale. Il contributo esamina infine le riflessioni dei principali organi decisionali cantonali sulla gestione del rischio di bilancio – questione che nel quadro dell’imposizione minima dell’OCSE assume una particolare rilevanza.
Enge kantonale Gestaltungsspielräume bei Steuersatzerhöhungen für von GloBE betroffene Unternehmungen
René Matteotti
René Matteotti
Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundeverfassung zur Einführung einer bundesweiten Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen legt fest, dass der Bund 25 % des Rohertrags der von ihm erhobenen Ergänzungssteuer erhält, während den Kantonen, zu denen die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen gehören, 75 % zustehen. Diese Verteilungsregel wirkt lenkend: Je weniger die Kantone die durch die Mindestbesteuerung erzielten Gewinne ausschöpfen, desto höher fallen die Einnahmen aus der eidgenössischen Ergänzungssteuer aus, die dem Bund zufallen. Vor diesem Hintergrund haben bereits verschiedene Kantone beschlossen, zusätzliche Gewinnsteuertarifstufen (sog. Zwei- oder Mehrstufentarife) einzuführen, deren Anwendung von der Höhe des steuerbaren Gewinns abhängig ist. Das Ziel besteht dabei darin, möglichst viele der von der GloBE-Mindestbesteuerung betroffenen steuerpflichtigen Gesellschaften annäherungsweise an die GloBE-Mindestbesteuerung von 15 % heranzuführen. Allerdings ist die Einführung eines progressiven Gewinnsteuertarifs keine gezielte Massnahme, da Gesellschaften, die nicht von der Mindestbesteuerung betroffen sind oder den GloBE-Mindestbesteuerungssatz von 15 % auch bei Anwendung des statutarischen Basisgewinnsteuersatzes erreichen, aufgrund des erzielten Gewinns ebenfalls unter den höheren kantonalen Gewinnsteuersatz fallen könnten. Dadurch könnte für diese Gesellschaften eine Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen eintreten, welche über das Ziel der GloBE-Mindestbesteuerungsregeln hinausschiesst. Im folgenden Beitrag wird untersucht, welche Einschränkungen die bestehende Bundesfinanzordnung den Kantonen auferlegt, um einen höheren Gewinnsteuertarif ausschliesslich auf von der Mindestbesteuerung betroffene Gesellschaften anzuwenden. Es wird dargestellt, dass die Spielräume für selektive Gewinnsteuersatzerhöhungen eng begrenzt sind. Insbesondere darf ein selektiver kantonaler Gewinnsteuersatz die steuerliche Situation einer multinationalen Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer alleinigen Anwendung der inländischen Ergänzungssteuer nicht in einem Umfang verschlechtern, welcher nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden kann.
Questions choisies concernant la notion d’impôt concerné dans le cadre des règles GloBE
Jessica Salom
Jessica Salom
Pierre-Marie Glauser
Pierre-Marie Glauser
Der Beitrag behandelt den Begriff der erfassten Steuer (covered taxes) im Sinne der Säule 2, d.h. des Betrags, der im Zähler des Bruchs berücksichtigt wird, der zur Berechnung des effektiven Steuersatzes nach den OECD-Mustervorschriften und – durch den Verweis in Art. 2 MindStV – zur Berechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer herangezogen wird, die auf in der Schweiz tätige Geschäftseinheiten anwendbar ist, wenn sie in den Anwendungsbereich der Säule 2 fallen. Der Beitrag befasst sich in einem ersten Teil mit der Definition und den Merkmalen von Steuern, die im Rahmen der Säule 2 berücksichtigt werden können, wenn sie in den für die Berechnung des Ergebnisses nach den GloBE-Regeln maßgeblichen Jahresrechnung verbucht werden. Anschließend wird auf verschiedene Situationen eingegangen, in denen diese Steuern angepasst werden müssen, insbesondere wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren gezahlt werden, um latente Steuern zu berücksichtigen und in Situationen, in denen es zu Steuerkorrekturen kommt, sei es aufgrund der Folgen einer Steuerprüfung oder der Verletzung einer Sperrfrist. Darüber hinaus wird die Frage der Steuergutschriften (tax credits) und ihrer Einstufung nach den OECD-Mustervorschriften ebenso behandelt wie die Frage der Zurechnung von Steuern innerhalb des Konzerns. Letzteres ermöglicht es insbesondere, die Frage der Berücksichtigung der Verrechnungssteuer zu erörtern.
Latente Steuern und GloBE-Übergangsregeln: eine Auslegeordnung mit besonderer Berücksichtigung von steuerlichen Massnahmen
Fabian M. Sutter
Fabian M. Sutter
Julia Ann Nigg
Julia Ann Nigg
Mit der Einführung der nationalen Ergänzungssteuer per 1. Januar 2024 hat das Schweizer Steuersystem an Komplexität gewonnen. Mit GloBE rücken latente Steuerposition in den Fokus, da diese für die Berechnung einer allfälligen Ergänzungssteuer zu berücksichtigen sind. Der vorliegende Beitrag erläutert die Übernahme vorbestehender latenter Steuerguthaben im Bereich des Übergangs zwischen dem bisherigen Steuersystem und GloBE. Der Fokus liegt dabei auf steuerrechtlichen Massnahmen und deren Behandlung aus Sicht der latenten Steuern – und inwiefern diese die Ergänzungssteuer beeinflussen können.
GloBE-Aspekte im Zusammenhang mit der gruppeninternen Übertragung von Vermögenswerten
Katya Federspiel Alig
Katya Federspiel Alig
Rolf Röllin
Rolf Röllin
Der Artikel erläutert die GloBE-Regeln im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten im Konzern. Er beleuchtet die steuerlichen Unterschiede für einen entsprechenden Transfer in Abhängigkeit der zeitlichen Durchführung. Ein spezifischer Fokus liegt dabei auf den Regeln während der Übergangsperiode zwischen dem 30. November 2021 und vor dem Übertritt in die eigentliche OECD-Mindestbesteuerung. Die entsprechenden Anwendungsfälle und Komplexitäten werden anhand von numerischen Beispielen veranschaulicht. Abgerundet wird der Beitrag durch die Hervorhebung möglicher offener Fragestellungen und praktischer Herausforderungen.
Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste gemäss den GloBE-Mustervorschriften im Lichte des Schweizer Besteuerungssystems
Monika Bieri
Monika Bieri
Gregor Steiner
Gregor Steiner
Patrick Bieri
Patrick Bieri
Die Erfassung von Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten unter den internationalen Rechnungslegungsstandards hat für Schweizer Steuerpflichtige an Relevanz gewonnen, da die Qualifikation gemäss diesen Rechnungslegungsstandards grundsätzlich Ausgangspunkt für die steuerliche Behandlung unter GloBE ist. Dieser Artikel analysiert die Behandlung von Wertveränderungen sowie Kapitalgewinnen und -verlusten auf Beteiligungen im Schweizerischen Steuerrecht sowie nach den GloBE-Mustervorschriften. Dabei werden die Differenzen und deren Auswirkungen auf die steuerliche Belastung hervorgehoben. Die Einführung der Equity Investment Inclusion Election (EIIE) könnte im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerungsvorschriften dazu beitragen, Divergenzen zwischen dem Schweizerischen Steuersystem und den GloBE-Regelungen zu minimieren. Es werden jedoch weiterhin Unterschiede bestehen, insbesondere bezüglich der Definition der qualifizierenden Beteiligungen. In der Praxis wird sich zeigen, wie effektiv dieses Wahlrecht umgesetzt werden kann, sofern dieses überhaupt in der Schweiz Anwendung finden wird.
Forderungsverzicht durch Aktionäre im Schweizer Gewinnsteuerrecht und in den OECD Model Rules
Nils Harbeke
Nils Harbeke
Thomas Hug
Thomas Hug
Der Forderungsverzicht durch Aktionäre ist in der Schweiz ein gängiges, in formeller Hinsicht einfaches Instrument zur Sanierung von Konzerngesellschaften. In dem für die Gewinnsteuer massgeblichen, eher liberalen Handelsrecht können solche Forderungsverzichte bei der Schuldnerin wahlweise erfolgswirksam oder erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfasst werden. Bei den für die schweizerische Ergänzungssteuer massgeblichen internationalen Rechnungslegungsstandards sind Forderungsverzichte hingegen immer direkt im Eigenkapital zu erfassen, sobald die verzichtende Partei in ihrer Rolle als Eigentümerin handelt. Bei der Gewinnsteuer werden Forderungsverzichte durch Aktionäre dann steuerneutral behandelt, wenn sie als «Kapitaleinlage» qualifizieren; zur Auslegung dieses Begriffes wird auf den «Drittvergleich» referenziert. Nicht abschliessend geklärt ist, inwiefern hierbei das Massgeblichkeitsprinzip durchbrochen werden darf. Bei den schweizerischen Ergänzungssteuern werden Forderungsverzichte durch Aktionäre – innerhalb einer dazu definierten Sanierungsbedürftigkeit – lediglich dann von der Bemessungsgrundlage der schweizerischen Ergänzungssteuer ausgenommen, wenn sie in qualifizierten Situationen gleichzeitig mit Forderungsverzichten Dritter erfolgen. Der Drittvergleich bildet hierbei die eigentliche Maxime. Diese unterschiedlichen Regelwerke führen allerdings nur in Ausnahmefällen zu einem sich widersprechenden Ergebnis (Erhebung nationale Ergänzungssteuer trotz Gewinnsteuerneutralität).
Aktuelles aus dem Bundesgericht
Aktuelles aus dem Bundesgericht | Actualités du Tribunal fédéral
Martin Kocher
Martin Kocher
Stéphanie Vuadens
Stéphanie Vuadens
Marco Savoldelli
Marco Savoldelli