Editorial
BEPS: Rechts- und Planungssicherheit auf dem Prüfstand
René Matteotti
René Matteotti
Abhandlungen
ATAD I und II
Alexander Linn
Alexander Linn
Benedikt Pignot
Benedikt Pignot
Am 5. Oktober 2015 hat die OECD die BEPS-Empfehlungen veröffentlicht. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Auf der Grundlage eines Aktionsplans mit 15 Maßnahmen wurden konkrete und umsetzbare Empfehlungen erarbeitet. Mit der ATAD wird für die EU-Mitgliedstaaten die Umsetzung von Maßnahmen in dem BEPS-Projekt insbesondere zu OECD Aktionspunkten 2, 3 und 4 verpflichtend. Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten künftig Regelungen zur Wegzugsbesteuerung von Unternehmen und allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschriften einführen. Dieser Beitrag gibt hierzu einen Überblick.
Die Umsetzung des OECD BEPS-Projektes in Deutschland
Xaver Ditz
Xaver Ditz
Der deutsche Gesetzgeber hat erstmalig im Dezember 2016 umfassend durch das sog. Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz auf die Bemühungen von OECD und EU gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) reagiert. Dieses enthielt umfangreiche Überarbeitungen für die deutschen Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation. Zudem fanden Regelungen zum Country-by-Country Reporting in Übereinstimmung mit OECD BEPS Aktionspunkt 13 Eingang in das deutsche Steuerrecht. Zwischenzeitlich wurden durch Einzelgesetze weitere Punkte des BEPS-Projektes adressiert, wie etwa die sog. «Lizenzschranke» in § 4j EStG. Von diesen Maßnahmen abgesehen enthielt das deutsche Steuerrecht jedoch bereits zahlreiche Regelungen, die dem BEPS-Projekt – etwa im Falle der Zinsschrankenregelung – sogar als Vorbild dienten. Damit wurden wesentliche Aspekte des BEPS-Projektes in Deutschland bereits umgesetzt, sodass in Zukunft nur noch mit punktuellen Weiterentwicklungen in Folge des BEPS-Projektes zu rechnen ist.
Les mesures en droit interne français pour mettre en œuvre les conclusions du Projet BEPS
Gregoire Caulliez
Gregoire Caulliez
Frankreich hat in den vergangenen Jahren einige Massnahmen im Hinblick auf eine Vervollständigung seiner juristischen Verteidigungsmittel gegen aggressive Steuerplanungsstrategien und in Umsetzung der Empfehlungen aus dem Projekt BEPS ergriffen. Diese Massnahmen bestehen zuallererst in verstärkten Anti-Missbrauchs-Bestimmungen, zum Beispiel um effizienter gegen hybride Steuerkonstrukte vorzugehen. Auch die Gesetzgebung über die Transferpreise hat sich durch eine Ausweitung der Dokumentationspflichten und eine Verschärfung der Sanktionen im Fall der Verletzung oder Unterlassung dieser Pflichten massgeblich weiterentwickelt. Weiter hat der Gesetzgeber die internationale Zusammenarbeit ausgebaut, namentlich durch den Abschluss mehrerer Abkommen über den Informationsaustausch. Mit all diesen Massnahmen konnte Frankreich seine Gesetzgebung verstärken. Einige Gesetzgebungsprojekte mussten jedoch aufgrund der sehr strengen Kontrollen des Verfassungsrates zurückgezogen werden.
Die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen in Italien
Siegfried Mayr
Siegfried Mayr
Für gewisse BEPS-Aktionen gibt es in Italien keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, weil das nationale Steuerrecht bereits eine Reihe von gleichartigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und -verlagerungen bei internationalen Tätigkeiten und Sachverhalten enthält und auch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen das Entstehen von «weißen» Einkünften aus dem Ausland kaum möglich ist, weil Italien als Wohnsitzstaat immer die Anrechnungsmethode anwendet. Auch die im nationalen Recht vor kurzem eingeführte «Branch-exemption», d.h. die Freistellung der Gewinne einer ausländischen Betriebstätte setzt voraus, dass die Betriebstätte im Ausland besteuert wird.
Implementation of BEPS in the U.S.
Hans F. W. Flick
Hans F. W. Flick
Die BEPS Initiative war besonders wichtig für amerikanische Steuerpflichtige und die amerikanische Finanzverwaltung. Zum einen haben vor allem amerikanische Konzerne eine weltweite Präsenz und des weiteren spielen sie oft eine führende Rolle in der Digitalwirtschaft, welche besondere Beachtung durch BEPS fand (siehe z.B. Action Item 1). Ein weiterer Sonderaspekt für die Amerikaner bringt ihr gegenwärtiges Steuerrecht, welches die internationale Doppelbesteuerung durch Anrechnung (Foreign Tax Credit) anstatt Freistellung vermeidet. Daher war ein Anliegen der amerikanischen Verhandlungsdelegation sicherzustellen, dass amerikanische Konzerne durch BEPS nicht unfair benachteiligt werden. Grundsätzlich war die amerikanische Delegation mit den Ergebnissen der BEPS Verhandlungen zufrieden. Vor allem bezüglich Action Item 13 (Country by Country Reporting) war Umsetzungsbedarf im amerikanischen Steuergesetz notwendig und ist erfolgt. In anderen Bereichen war die Auffassung der amerikanischen Finanzverwaltung, dass bestehende oder zeitgleich erfolgte Gesetzesänderungen (z.B. Abzugsfähigkeit von Zinsen; IRC Section 385) die BEPS Prinzipien erfüllte. Die USA haben das Multilateral Agreement (Action Item 15) nicht unterschrieben und haben gegenwärtig auch kein Interesse dieses in der Zukunft zu tun.
Grundsatzurteile
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-360/2017 vom 5. April 2017
Susanne Raas
Susanne Raas
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-360/2017 vom 5. April 2017 i.S. A. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung. Präzisierung der Rechtsprechung.